.21 - Abzüge von den allgemeinen Speichern oder von den Stockrooms ,
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Gekaufte Materialien und Zubehör werden zu ihren Tagespreisen, Netz der anwendbaren Gutschriften aufgeladen. Abzüge von den allgemeinen Speichern oder von den Stockrooms sollten an ihrem tatsächlichen Kostenpreis unter jeder möglicher anerkannten Methode der Preiskalkulation von Inhaltabzügen aufgeladen werden, durchweg angewendet worden. Ankommende Transportabgaben sind ein korrektes Teil Materialien und liefern Kosten. ,
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.Mietkosten unter Leasings, die benötigt werden, als Leasingverträge mit Aktivierungspflicht unter GAAP behandelt zu werden, sind nur bis zur Menge zulässig (wie im Unterabschnitt erklärt hatte B), der erlaubt würde, die Anstalt kaufte das Eigentum auf der Dattel, die der Leasingvertrag durchgeführt wurde. Die Bestimmungen der Finanzbuchhaltung-Standards steigen die Anweisung 13 ein und erklären Leasings, werden verwendet, um festzustellen, ob ein Leasing ein Leasingvertrag mit Aktivierungspflicht ist. Die Zinskosten, die auf Leasingverträgen mit Aktivierungspflicht in Verbindung gestanden werden, sind im Umfang zulässig, den sie die Kriterien im Abschnitt J.26 erfüllen. Nicht zulässig Kosten umfassen die Mengen, die für Profit, Managementprovisionen gezahlt werden, und Steuern, auf die nicht genommen worden sein würden, hatten die Anstalt kauften den Teildienst. ,
.Mietkosten unter Weniger-als-Waffelänge Leasings sind nur bis zur Menge zulässig (wie im Unterabschnitt erklärt hatte B), der erlaubt würde, Namen zum Eigentum, das in der Anstalt bekleidet wurde. Zu diesem Zweck ist ein Weniger-als-Waffelänge Leasing eins unter, welchem ist Party zum Leasingvertrag in der Lage, die Maßnahmen vom anderen zu steuern oder im Wesentlichen zu beeinflussen. Solche Leasings umfassen, aber werden nicht auf die zwischen - (1) Abteilungen einer Anstalt begrenzt; (2) nicht-Bundeskörperschaften unter geläufiger Steuerung durch gemeine Offiziere, Direktoren oder Bauteile; und (3) eine Anstalt und ein Direktor, ein Verwalter, ein Offizier oder ein Schlüsselangestellter der Anstalt oder seiner sofortigen Familie, entweder direkt oder durch Korporationen oder ähnliche Vorbereitungen, in denen sie eine Mehrheitsbeteiligung anhalten. Z.B. kann eine Anstalt eine unterschiedliche Korporation für den einzigen Zweck des Besitzens des Eigentums und des Mietens es zurück zu der Anstalt festlegen. ,
.Mietkosten unter nicht abgelaufenen Leasings sind im Allgemeinen zulässig, wo offenbar dargestellt, für die Erfüllung der abgebrochenen geförderten weniger Vereinbarung relativ notwendig gewesen zu sein der Restbuchwert von so Leasings, wenn: (1) überschreitet die Menge solcher Miete, die behauptet wird, nicht den angemessenen Gebrauchwert des Eigentums, das während des Zeitraums der geförderten Vereinbarung und solchen weiteren Zeitraums, wie, gemietet wird angemessen sein kann, und (2) unternimmt die Anstalt alle angemessenen Anstrengungen abzubrechen, weist zu, vereinbart oder verringert anders die Kosten solchen Leasings. Dort können auch eingeschlossen werden die Kosten von Änderungen solchen Mieteigentums, vorausgesetzt solche Änderungen für die Erfüllung der geförderten Vereinbarung notwendig waren, und der angemessenen Wiederherstellung, die durch die Bestimmungen des Leasings erfordert wird. ,
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Verantwortlichkeiten. Die wissende Agentur soll: (1) stellen Kosteneinstellungen für alle geförderten Vereinbarungen in der Gesamtheit im Namen der Bundesregierung fest. Maßnahmen des wissenden Agenturbeamten, wenn man Kosteneinstellungsermittlungen bildet, werden mit allen betroffenen Bundesämtern im notwendigen Umfang koordiniert. (2) schreiben Korrekturlinien vor und legen interne Prozeduren fest, um im Namen der Bundesregierung sofort festzustellen, dass ein DS 2 ausreichend die Kostenrechnungspraxis der Bildungseinrichtung bekanntmacht und dass die bekannt gemachte Praxis mit anwendbarem CAS und den Bedingungen dieses Rundschreibens gefällig ist. (3) verteilen auf alle betroffenen Agenturen jede mögliche Ermittlung DS-2 von Angemessenheit und/oder von Zuwiderhandlung. ,
